Vereins-Satzung

Unser Neukirchen e.V.

§ 1: Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Unser Neukirchen e.V.“ und wurde am 6. November 2002 gegründet.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 41516 Grevenbroich-Neukirchen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter Registerblatt VR 2952 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2: Ziel und Zweck des Vereins

  1. Der Verein bezweckt die Förderung und Erhaltung der dörflichen, ökologischen, kulturellen und wirtschaftlichen Strukturen von Neukirchen, Gubisrath, Neukircherheide und dem mit den Orten historisch verbundenen Umfeld. Dies sind insbesondere die Förderung der Dorfverschönerung und die Verbesserung der Infrastruktur.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Unser Neukirchen e.V. Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung und ist berechtigt Spenden anzunehmen.
  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen.
  6. Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, begünstigt werden.

§ 3: Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Juristische Personen benennen eine natürliche Person, durch die sie in der Mitgliederversammlung vertreten werden. Die Benennung muss zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand gegenüber erfolgen.
  2. Der Verein besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  3. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechteund Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an allen Sitzungen und Versammlungen des Vereins teilnehmen.

§ 4: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Die Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
  3. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – zu unterstützen.

§ 5: Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft muss beim Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.
  3. Die Kündigung muss drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit absoluter Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern, bevor ein Vereinsausschluss wirksam wird.
  5. Ist ein Mitglied mit mehr als zwei Beitragsjahren im Rückstand, erlischt die Mitgliedschaft automatisch.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft – gleich aus welchem Grund – erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis.
  7. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beiträge ist hiervon unberührt.

§ 6: Mitgliedsbeiträge

  1. Zur Bestreitung der Vereinsausgaben werden von den ordentlichen Mitgliedern Beiträge erhoben.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Jahreshauptversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt.
  3. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils im ersten Quartal zu entrichten.
  4. Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres in voller Höhe fällig.

§ 7: Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind

    1. der Vorstand und
    2. die Mitgliederversammlung

§ 8: Der Vorstand

  1. Mitglieder des Vorstandes können nur geschäftsfähige Mitglieder des Vereins sein. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft im Verein erlischt auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
  2. Der Vorstand besteht aus
  • dem geschäftsführenden Vorstand und
  • dem Beirat
  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Kassierer/-in.
  2. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam.
  3. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes übernimmt der Restvorstand dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
  5. Der Beirat, der aus bis zu sechs Mitgliedern bestehen kann, berät und unterstützt die Arbeit des geschäftsführenden Vorstandes in jeglicher Weise.
  6. Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung ebenfalls für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
  7. In Vorstandssitzungen entscheidet der Vorstand über Beschlussvorlagen mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder, wobei mindestens 50 % der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  8. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Über die Vorstandssitzung wird ein Protokoll angefertigt. Dieses ist vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 9: Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal jährlich hat eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung stattzufinden. Sie muss im ersten Quartal des Kalenderjahres einberufen werden.
  2. Zur Jahreshauptversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen.
  3. Anträge zur Tagesordnung der Jahreshauptversammlung sind mindestens fünf Tage vor der Versammlung schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu stellen.
  4. Darüber hinaus kann der Vorstand bei Bedarf weitere Mitgliederversammlungen mit einer Ladungsfrist von einer Woche einberufen.
  5. In der Jahreshauptversammlung erfolgt alle zwei Jahre die Neuwahl des Vorstandes.
  6. Über den Ablauf der Jahreshauptversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter (1. oder 2. Vorsitzender) und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.
  7. Alle Mitglieder und Ehrenmitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt, soweit sie das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, rechtsfähig und zum Zeitpunkt der Versammlung Vereinsmitglied sind. Jedem Mitglied steht genau eine Stimme zu.
  8. Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nichtmitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  9. Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  10. In der Mitgliederversammlung kann ein Drittel der anwesenden Mitglieder verlangen, dass zu einem bestimmten Antrag eine schriftliche Abstimmung aller Mitglieder unter Setzung einer angemessenen Abgabefrist durchgeführt wird.
  11. Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder. Weiterhin muss zu dieser Versammlung nach § 9 (2) eingeladen werden.
  12. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder fünfundzwanzig Prozent der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe von Gründen beantragen.

§ 10: Kassenprüfung

  1. Die Jahreshauptversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
  2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, jährlich die Rechnungsbelege, deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und den Kassenbestand des abgelaufenen Geschäftsjahres festzustellen.
  3. Die Kassenprüfer unterrichten die Mitgliedern des Vereins in der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung.

§ 11: Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins und Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das restliche Vereinsvermögen an die Kommune, in deren Zuständigkeit zum Zeitpunkt der Vereinsauflösung Neukirchen fällt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Ortsteil Neukirchen verwendet.
  2. Für Beschlüsse über die Verwendung des verbliebenen Vereinsvermögens ist zu vor die Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.

§ 12: Gerichtsstand und Erfüllungsort

  1. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Grevenbroich.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 6. November 2002 beschlossen.